Landesrecht konsolidiert Oberösterreich

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Oö. Landtagsklub-Finanzierungsgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Oö. Landtagsklub-Finanzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 26/1992

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Index

02 Landtag

Text

Paragraph 2

Höhe des Landesbeitrages

  1. Absatz eins,Das Land hat für die Finanzierung der Landtagsklubs jährlich einen Betrag zur Verfügung zu stellen, der auf Grundlage des im Jahr 1980 für die Finanzierung der Landtagsklubs zur Verfügung gestandenen Betrages von insgesamt S 3,978.000,- zu berechnen ist. Dieser Gesamtbetrag vermindert oder erhöht sich in den folgenden Jahren in jenem Ausmaß, in dem sich der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarte Tariflohnindex der öffentlich Bediensteten der Länder (Basis: 1980 = 100) oder der an seine Stelle tretende Index verändert; maßgeblich für die Verminderung oder Erhöhung ist dabei der Index des zweiten Jahres vor dem Finanzierungsjahr. Für die Finanzierung der Landtagsklubs im Jahr 1992 ist somit ein Betrag von insgesamt S 6,237.504,- zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Der Gesamtbetrag gemäß Absatz eins, ist auf die Klubs im Verhältnis der Anzahl ihrer Mitglieder aufzuteilen.

Gesetzesnummer

10000338

Dokumentnummer

LOO12004467

Alte Dokumentnummer

N6199210004V

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/OB/1992/26/P2/LOO12004467

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