Landesrecht konsolidiert Oberösterreich

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Oö. Landtagsklub-Finanzierungsgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Oö. Landtagsklub-Finanzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 26/1992 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 90/2001

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017

Index

02 Landtag

Text

Paragraph 2

Höhe des Landesbeitrages

  1. Absatz eins,Das Land hat für die Finanzierung der Landtagsklubs jährlich einen Betrag zur Verfügung zu stellen, der auf Grundlage des im Jahr 1980 für die Finanzierung der Landtagsklubs zur Verfügung gestandenen Betrages von insgesamt 289.093 Euro zu berechnen ist. Dieser Gesamtbetrag vermindert oder erhöht sich in den folgenden Jahren in jenem Ausmaß, in dem sich der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarte Tariflohnindex der öffentlich Bediensteten der Länder (Basis: 1980 = 100) oder der an seine Stelle tretende Index verändert; maßgeblich für die Verminderung oder Erhöhung ist dabei der Index des zweiten Jahres vor dem Finanzierungsjahr. Für die Finanzierung der Landtagsklubs im Jahr 1992 ist somit ein Betrag von insgesamt 453.297 Euro zur Verfügung zu stellen. Der auf dieser Basis für 1999 berechnete Gesamtbetrag ist für das Jahr 1999 um den Betrag von 363.364 Euro zu erhöhen. Dieser neue Gesamtbetrag unterliegt in den folgenden Jahren der bisher vorgesehenen Indexanpassung. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2000,, 90 aus 2001,)
  2. Absatz 2,Der Gesamtbetrag gemäß Absatz eins, ist auf die Klubs im Verhältnis der Anzahl ihrer Mitglieder aufzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2018

Gesetzesnummer

10000338

Dokumentnummer

LOO40002004

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/OB/1992/26/P2/LOO40002004

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