Landesrecht konsolidiert Oberösterreich

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Oö. Landtagsklub-Finanzierungsgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Oö. Landtagsklub-Finanzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 26/1992 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 5/2000

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Index

02 Landtag

Text

Paragraph 2

Höhe des Landesbeitrages

  1. Absatz eins,Das Land hat für die Finanzierung der Landtagsklubs jährlich einen Betrag zur Verfügung zu stellen, der auf Grundlage des im Jahr 1980 für die Finanzierung der Landtagsklubs zur Verfügung gestandenen Betrages von insgesamt S 3,978.000,- zu berechnen ist. Dieser Gesamtbetrag vermindert oder erhöht sich in den folgenden Jahren in jenem Ausmaß, in dem sich der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarte Tariflohnindex der öffentlich Bediensteten der Länder (Basis: 1980 = 100) oder der an seine Stelle tretende Index verändert; maßgeblich für die Verminderung oder Erhöhung ist dabei der Index des zweiten Jahres vor dem Finanzierungsjahr. Für die Finanzierung der Landtagsklubs im Jahr 1992 ist somit ein Betrag von insgesamt S 6,237.504,- zur Verfügung zu stellen. Der auf dieser Basis für 1999 berechnete Gesamtbetrag ist für das Jahr 1999 um den Betrag von 5,000.000 S zu erhöhen. Dieser neue Gesamtbetrag unterliegt in den folgenden Jahren der bisher vorgesehenen Indexanpassung. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2000,)
  2. Absatz 2,Der Gesamtbetrag gemäß Absatz eins, ist auf die Klubs im Verhältnis der Anzahl ihrer Mitglieder aufzuteilen.

Gesetzesnummer

10000338

Dokumentnummer

LOO40000116

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/OB/1992/26/P2/LOO40000116

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