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Landesrecht konsolidiert Oberösterreich
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Oö. Landtagsklub-Finanzierungsgesetz § 2
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 22.10.2021
§ 1 am 22.10.2021
§ 3 am 22.10.2021
Alle Fassungen
§ 2 heute
§ 2 gültig ab 01.01.2026
zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 99/2025
§ 2 gültig von 23.10.2021 bis 31.12.2025
zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 93/2020
§ 2 gültig von 01.01.2018 bis 22.10.2021
zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 94/2017
§ 2 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2017
zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 90/2001
§ 2 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001
zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 5/2000
§ 2 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1998
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Oö. Landtagsklub-Finanzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 26/1992
zuletzt geändert durch
LGBl.Nr. 94/2017
Typ
LG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.01.2018
Außerkrafttretensdatum
22.10.2021
Index
02 Landtag
Text
§ 2
Höhe des Landesbeitrages
Paragraph 2,, Höhe des Landesbeitrages
(1)
Absatz eins,
Das Land hat für die Finanzierung der Landtagsklubs jährlich einen Betrag zur Verfügung zu stellen, der auf Grundlage des im Jahr 2018 für die Finanzierung der Landtagsklubs zur Verfügung stehenden Betrags von insgesamt 1.210.900 Euro zu berechnen ist. Dieser Gesamtbetrag vermindert oder erhöht sich in den folgenden Jahren in jenem Ausmaß, in dem sich der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarte Tariflohnindex der öffentlich Bediensteten der Länder (Basis: 2006 = 100) oder der an seine Stelle tretende Index verändert; maßgeblich für die Verminderung oder Erhöhung ist dabei der Index des zweiten Jahres vor dem Finanzierungsjahr.
(Anm:
LGBl.Nr. 94/2017
)
Das Land hat für die Finanzierung der Landtagsklubs jährlich einen Betrag zur Verfügung zu stellen, der auf Grundlage des im Jahr 2018 für die Finanzierung der Landtagsklubs zur Verfügung stehenden Betrags von insgesamt 1.210.900 Euro zu berechnen ist. Dieser Gesamtbetrag vermindert oder erhöht sich in den folgenden Jahren in jenem Ausmaß, in dem sich der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarte Tariflohnindex der öffentlich Bediensteten der Länder (Basis: 2006 = 100) oder der an seine Stelle tretende Index verändert; maßgeblich für die Verminderung oder Erhöhung ist dabei der Index des zweiten Jahres vor dem Finanzierungsjahr. Anmerkung, LGBl.Nr. 94 aus 2017,)
(2)
Absatz 2,
Der Gesamtbetrag gemäß Abs. 1 ist auf die Klubs im Verhältnis der Anzahl ihrer Mitglieder aufzuteilen.
Der Gesamtbetrag gemäß Absatz eins, ist auf die Klubs im Verhältnis der Anzahl ihrer Mitglieder aufzuteilen.
Im RIS seit
11.01.2018
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2021
Gesetzesnummer
10000338
Dokumentnummer
LOO40018134
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/OB/1992/26/P2/LOO40018134
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