Bundesrecht konsolidiert

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Väter-Karenzgesetz § 8a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Väter-Karenzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 651/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8a

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2004

Abkürzung

VKG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 14 Abs. 8 idF BGBl. I Nr. 103/2001.

Text

Teilzeitbeschäftigung des Adoptiv- oder Pflegevaters

Paragraph 8 a,
  1. Absatz eins,Wird anstelle von Karenz Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen, beträgt die zulässige Dauer der Teilzeitbeschäftigung die doppelte Anzahl der nicht in Anspruch genommenen Monate einer Karenz gemäß Paragraph 5,
  2. Absatz 2,Die Teilzeitbeschäftigung kann
    1. Ziffer eins
      unmittelbar mit der Annahme oder Übernahme des Kindes, allein oder gleichzeitig mit der Mutter, oder
    2. Ziffer 2
      im Anschluss an eine Karenz oder
    3. Ziffer 3
      im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung der Mutter
    beginnen.
  3. Absatz 3,Im Fall des Absatz 2, Ziffer eins, hat der Arbeitnehmer Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung seinem Arbeitgeber unverzüglich bekannt zu geben; in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 spätestens drei Monate vor Ende der Karenz oder vor Ende der Teilzeitbeschäftigung der Mutter.
  4. Absatz 4,Im Übrigen ist Paragraph 8, anzuwenden.

Schlagworte

Adoptivvater

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2013

Gesetzesnummer

10008674

Dokumentnummer

NOR40022234

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/651/P8a/NOR40022234

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