Bundesrecht konsolidiert

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Väter-Karenzgesetz § 8a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Väter-Karenzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 651/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8a

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

VKG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 12 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 153/1999.

Text

Teilzeitbeschäftigung des Adoptiv- oder Pflegevaters

Paragraph 8 a,
  1. Absatz eins,Wird anstelle von Karenzurlaub Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen, beträgt die zulässige Dauer der Teilzeitbeschäftigung die doppelte Anzahl der nicht in Anspruch genommenen Monate eines Karenzurlaubes gemäß Paragraph 5,
  2. Absatz 2,Die Teilzeitbeschäftigung kann
    1. Ziffer eins
      unmittelbar mit der Annahme oder Übernahme des Kindes, allein oder gleichzeitig mit der Mutter, oder
    2. Ziffer 2
      im Anschluß an einen Karenzurlaub oder
    3. Ziffer 3
      im Anschluß an eine Teilzeitbeschäftigung der Mutter
    beginnen.
  3. Absatz 3,Im Fall des Absatz 2, Ziffer eins, hat der Arbeitnehmer Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung seinem Arbeitgeber unverzüglich bekanntzugeben; in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 spätestens drei Monate vor Ende des Karenzurlaubes oder vor Ende der Teilzeitbeschäftigung der Mutter.
  4. Absatz 4,Im übrigen ist Paragraph 8, anzuwenden.

Schlagworte

Adoptivvater

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2013

Gesetzesnummer

10008674

Dokumentnummer

NOR12117727

Alte Dokumentnummer

N6199961443L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/651/P8a/NOR12117727

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