Kurztitel

Väter-Karenzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 12, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 1999,.

Text

Teilzeitbeschäftigung des Adoptiv- oder Pflegevaters

Paragraph 8 a,

  1. Absatz eins,Wird anstelle von Karenzurlaub Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen, beträgt die zulässige Dauer der Teilzeitbeschäftigung die doppelte Anzahl der nicht in Anspruch genommenen Monate eines Karenzurlaubes gemäß Paragraph 5,
  2. Absatz 2,Die Teilzeitbeschäftigung kann
    1. Ziffer eins
      unmittelbar mit der Annahme oder Übernahme des Kindes, allein oder gleichzeitig mit der Mutter, oder
    2. Ziffer 2
      im Anschluß an einen Karenzurlaub oder
    3. Ziffer 3
      im Anschluß an eine Teilzeitbeschäftigung der Mutter
    beginnen.
  3. Absatz 3,Im Fall des Absatz 2, Ziffer eins, hat der Arbeitnehmer Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung seinem Arbeitgeber unverzüglich bekanntzugeben; in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 spätestens drei Monate vor Ende des Karenzurlaubes oder vor Ende der Teilzeitbeschäftigung der Mutter.
  4. Absatz 4,Im übrigen ist Paragraph 8, anzuwenden.