Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Väter-Karenzgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 8a
Inkrafttretensdatum
01.07.2004
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015
Abkürzung
VKG
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung
§ 8a.Paragraph 8 a,
Der Arbeitnehmer, der keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach § 8 Abs. 1 oder 4 hat, kann mit dem Arbeitgeber eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage längstens bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes vereinbaren. Der Arbeitnehmer, der keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 8, Absatz eins, oder 4 hat, kann mit dem Arbeitgeber eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage längstens bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes vereinbaren.
Anmerkung
vgl. § 14 Abs. 11
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016
Gesetzesnummer
10008674
Dokumentnummer
NOR40052589