Väter-Karenzgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2004,
Paragraph 8 a
01.07.2004
31.12.2015
Der Arbeitnehmer, der keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 8, Absatz eins, oder 4 hat, kann mit dem Arbeitgeber eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage längstens bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes vereinbaren.