Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Väter-Karenzgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 8a
Inkrafttretensdatum
01.01.2016
Außerkrafttretensdatum
31.10.2023
Abkürzung
VKG
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung
§ 8a.Paragraph 8 a,
Der Arbeitnehmer, der keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach § 8 Abs. 1 oder 4 hat, kann mit dem Arbeitgeber eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage längstens bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes vereinbaren, bei der die wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens 20 vH reduziert wird und zwölf Stunden nicht unterschreitet (Bandbreite). Der Arbeitnehmer, der keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 8, Absatz eins, oder 4 hat, kann mit dem Arbeitgeber eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage längstens bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes vereinbaren, bei der die wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens 20 vH reduziert wird und zwölf Stunden nicht unterschreitet (Bandbreite).
Anmerkung
vgl. § 14 Abs. 11
Im RIS seit
08.01.2016
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2023
Gesetzesnummer
10008674
Dokumentnummer
NOR40178153