Bundesrecht konsolidiert

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Väter-Karenzgesetz § 8a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Väter-Karenzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 651/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8a

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

31.10.2023

Abkürzung

VKG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung

Paragraph 8 a,

Der Arbeitnehmer, der keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 8, Absatz eins, oder 4 hat, kann mit dem Arbeitgeber eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage längstens bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes vereinbaren, bei der die wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens 20 vH reduziert wird und zwölf Stunden nicht unterschreitet (Bandbreite).

Anmerkung

vgl. § 14 Abs. 11

Im RIS seit

08.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2023

Gesetzesnummer

10008674

Dokumentnummer

NOR40178153

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/651/P8a/NOR40178153

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