Kurztitel

Väter-Karenzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2004

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 14, Absatz 8, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,.

Text

Teilzeitbeschäftigung des Adoptiv- oder Pflegevaters

Paragraph 8 a,

  1. Absatz eins,Wird anstelle von Karenz Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen, beträgt die zulässige Dauer der Teilzeitbeschäftigung die doppelte Anzahl der nicht in Anspruch genommenen Monate einer Karenz gemäß Paragraph 5,
  2. Absatz 2,Die Teilzeitbeschäftigung kann
    1. Ziffer eins
      unmittelbar mit der Annahme oder Übernahme des Kindes, allein oder gleichzeitig mit der Mutter, oder
    2. Ziffer 2
      im Anschluss an eine Karenz oder
    3. Ziffer 3
      im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung der Mutter
    beginnen.
  3. Absatz 3,Im Fall des Absatz 2, Ziffer eins, hat der Arbeitnehmer Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung seinem Arbeitgeber unverzüglich bekannt zu geben; in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 spätestens drei Monate vor Ende der Karenz oder vor Ende der Teilzeitbeschäftigung der Mutter.
  4. Absatz 4,Im Übrigen ist Paragraph 8, anzuwenden.