im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
die Landesschulräte (der Stadtschulrat für Wien),
die Österreichische Nationalbibliothek,
die Universitäten und Universitäten der Künste nach Maßgabe der jeweils anzuwendenden Organisationsvorschriften,
die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,
die Geologische Bundesanstalt,
die Studienbeihilfenbehörde;
den in lit. b und c angeführten Dienstbehörden wird nur die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im § 1 Abs. 1 Z 9 bis 11, 13 bis 20 und 30 genannten Angelegenheiten übertragen; den in lit. d angeführten Dienstbehörden wird die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im § 1 Abs. 1 genannten Angelegenheiten mit Ausnahme der Z 5a, 28, 29 und 33 übertragen; den in den lit. e bis g angeführten Dienstbehörden wird nur die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im § 1 Abs. 1 Z 9, 10, 11, 13, 14, 16 bis 18, 19 und 20 genannten Angelegenheiten übertragen;den in Litera b und c angeführten Dienstbehörden wird nur die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9 bis 11, 13 bis 20 und 30 genannten Angelegenheiten übertragen; den in Litera d, angeführten Dienstbehörden wird die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im Paragraph eins, Absatz eins, genannten Angelegenheiten mit Ausnahme der Ziffer 5 a, 28, 29 und 33 übertragen; den in den Litera e bis g angeführten Dienstbehörden wird nur die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, 10, 11, 13, 14, 16 bis 18, 19 und 20 genannten Angelegenheiten übertragen;