im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr:
die Universitäten nach Maßgabe der jeweils anzuwendenden Organisationsvorschriften,
die Universitäten der Künste nach Maßgabe der jeweils anzuwendenden Organisationsvorschriften,
die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,
die Geologische Bundesanstalt;
den in den lit. a und b angeführten Dienstbehörden wird nur die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im § 1 Abs. 1 Z 6, 7, 9 bis 11, 13 bis 23, 26, 30 und 31 genannten Angelegenheiten sowie die Zuständigkeit zur Gewährung von Vorschüssen übertragen; den in den lit. c und d angeführten Dienstbehörden wird nur die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im § 1 Abs. 1 Z 9, 10, 11, 13, 14, 16 bis 18, 19 und 20 genannten Angelegenheiten übertragen.den in den Litera a und b angeführten Dienstbehörden wird nur die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, 7, 9 bis 11, 13 bis 23, 26, 30 und 31 genannten Angelegenheiten sowie die Zuständigkeit zur Gewährung von Vorschüssen übertragen; den in den Litera c und d angeführten Dienstbehörden wird nur die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, 10, 11, 13, 14, 16 bis 18, 19 und 20 genannten Angelegenheiten übertragen.