im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung:
die Universitäten (der Rektor, Universitätsdirektor oder Bibliotheksdirektor für die ihm nach den Organisationsvorschriften unterstehenden Beamten),
die Kunsthochschulen (der Rektor oder Bibliotheksdirektor für die ihm nach den Organisationsvorschriften unterstehenden Beamten),
die Akademie der bildenden Künste in Wien.
Den in den lit. a bis c angeführten Dienstbehörden wird nur die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im § 1 Abs. 1 Z 9, 13, 14 und 16 bis 22 genannten Angelegenheiten übertragen.Den in den Litera a bis c angeführten Dienstbehörden wird nur die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, 13, 14 und 16 bis 22 genannten Angelegenheiten übertragen.