im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung:
die Universitäten (der Rektor, Universitätsdirektor oder Bibliotheksdirektor für die ihm nach den Organisationsvorschriften unterstehenden Beamten),
die Kunsthochschulen (der Rektor oder Bibliotheksdirektor für die ihm nach den Organisationsvorschriften unterstehenden Beamten),
die Akademie der bildenden Künste in Wien;
den in den lit. a bis c angeführten Dienstbehörden wird nur die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im § 1 Abs. 1 Z 9, 13, 14, 16 bis 22 und 30 genannten Angelegenheiten übertragen.den in den Litera a bis c angeführten Dienstbehörden wird nur die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, 13, 14, 16 bis 22 und 30 genannten Angelegenheiten übertragen.