im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung:
das Korpskommando I,das Korpskommando römisch eins,
das Korpskommando II,das Korpskommando römisch zwei,
das Militärkommando Wien,
das Kommando der Fliegerdivision,
das Kommando der Panzergrenadierdivision,
den in den lit. a bis f angeführten Dienstbehörden wird abweichend vom § 1 Abs. 1 Z 24 die Zuständigkeit in den Angelegenheiten der Gewährung von Belohnungen, Vorschüssen und Geldaushilfen sowie abweichend vom § 1 Abs. 1 Z 25 die Zuständigkeit in den Angelegenheiten der Dienst- und Naturalwohnungen, Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze nicht übertragen;den in den Litera a bis f angeführten Dienstbehörden wird abweichend vom Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, die Zuständigkeit in den Angelegenheiten der Gewährung von Belohnungen, Vorschüssen und Geldaushilfen sowie abweichend vom Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 25, die Zuständigkeit in den Angelegenheiten der Dienst- und Naturalwohnungen, Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze nicht übertragen;