im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst:
die Universitäten (der Rektor, der Universitätsdirektor oder der Bibliotheksdirektor für die ihm nach den Organisationsvorschriften unterstehenden Beamten),
die Kunsthochschulen (der Rektor oder der Bibliotheksdirektor für die ihm nach den Organisationsvorschriften unterstehenden Beamten),
die Akademie der bildenden Künste in Wien (der Rektor, der Bibliotheksdirektor oder der Direktor der Gemäldegalerie für die ihm nach den Organisationsvorschriften unterstehenden Beamten),
das Bundesforschungs- und Prüfzentrum Arsenal,
die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,
die Geologische Bundesanstalt;
den in den lit. a bis d angeführten Dienstbehörden wird nur die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im § 1 Abs. 1 Z 6, 7, 9 bis 11, 13 bis 23, 26, 30 und 31 genannten Angelegenheiten sowie die Zuständigkeit zur Gewährung von Vorschüssen übertragen; den in den lit. e und f angeführten Dienstbehörden wird nur die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im § 1 Abs. 1 Z 9, 10, 11, 13, 14, 16 bis 18, 19 und 20 genannten Angelegenheiten übertragen.den in den Litera a bis d angeführten Dienstbehörden wird nur die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, 7, 9 bis 11, 13 bis 23, 26, 30 und 31 genannten Angelegenheiten sowie die Zuständigkeit zur Gewährung von Vorschüssen übertragen; den in den Litera e und f angeführten Dienstbehörden wird nur die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, 10, 11, 13, 14, 16 bis 18, 19 und 20 genannten Angelegenheiten übertragen.