Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 65

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 65

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

ABSCHNITT VI

Schul- und Fachinspektoren

Gehalt

Paragraph 65, (1) Dem Beamten der Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren” gebührt ein Fixgehalt. Das Fixgehalt wird durch die Verwendungsgruppe und durch die Fixgehaltsstufe bestimmt und beträgt:

                ____________________________________________________

                                     in der Verwendungsgruppe

                     in der   ______________________________________

                  Fixgehalts-      SI 1    SI 2    FI 1    FI 2

                     stufe    ______________________________________

                                               Euro

                ____________________________________________________

                       1          4978,6  4169,9  3985,9  3349,1

                       2          5445,5  4699,4  4365,6  3764,3

                       3          6038,4  5149,6  4839,5  4126,7

  1. Absatz 2Das Fixgehalt der Schul- und Fachinspektoren beginnt mit der Fixgehaltsstufe 1. Zeiten, in denen der Beamte mit der Funktion eines Schul- oder Fachinspektors betraut war, sind entsprechend dem Paragraph 67, Absatz 2 bis 5 für die Vorrückung anzurechnen.
  2. Absatz 3Der Schul- oder Fachinspektor rückt nach jeweils fünf Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Fixgehaltsstufe vor. Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 10, sind auf die Vorrückung mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich Paragraph 10, Absatz 2, auf die im ersten Satz genannte Vorrückungsfrist bezieht.
  3. Absatz 4Zeiten als Direktor einer Schule oder als Abteilungsvorstand an Berufsbildenden Höheren Schulen sowie Zeiten, in denen der Beamte mit einer dieser Funktionen betraut war, sind bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren entsprechend dem Paragraph 67, Absatz 2 bis 5 für die Vorrückung in die Fixgehaltsstufe 2 anzurechnen.
  4. Absatz 5Bei einer Anrechnung gemäß Absatz 4, erhöht sich die Verweildauer in der Fixgehaltsstufe 2 um die angerechneten Zeiten.
  5. Absatz 6Durch das Fixgehalt und die nach Paragraph 66, gebührende Vergütung sind alle Mehrleistungen des Schul- oder Fachinspektors in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten. 13,65% des Fixgehaltes gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

Schlagworte

Schulinspektor, Landesschulinspektor, Bezirksschulinspektor, Berufsschulinspektor, Anrechnung

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40060373

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P65/NOR40060373

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