Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 65

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 572/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 65

Inkrafttretensdatum

01.01.1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1986

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

ABSCHNITT VI

Beamte des Schulaufsichtsdienstes

---------------------------------

Gehalt

Paragraph 65, (1) Der Gehalt des Beamten des Schulaufsichtsdienstes wird durch die Verwendungsgruppe und durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:

-------------+-------------------------------------------------------

             I          in der Verwendungsgruppe

in der      I--------------------+----------------------------------

Gehalts-     I       S 2          I            S 1

stufe       I--------------------+----------------------------------

             I                  Schilling

-------------+-------------------------------------------------------

   1               23 918                    29 650

   2               25 102                    31 384

   3               26 287                    33 121

   4               27 468                    34 857

   5               28 651                    36 594

   6               30 633                    38 328

   7               32 613                    40 650

   8               34 594                    42 969

   9               36 577                    45 287

  10               38 559                    47 608

  1. Absatz 2Der Gehalt des Beamten beginnt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1. Wird ein Landeslehrer zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes ernannt, so gebührt ihm die Gehaltsstufe, die ihm zukäme, wenn er vor seiner Anstellung als Beamter des Schulaufsichtsdienstes Bundeslehrer gewesen wäre. In sonstigen Fällen kann dem Beamten des Schulaufsichtsdienstes bei seiner Anstellung, wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, durch Verfügung des Bundespräsidenten unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden; hiebei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 3Beamten der Verwendungsgruppe S 1, die durch zwölf Jahre dieser Verwendungsgruppe angehören und zwei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht haben, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage in der Höhe von 2 249 S; in den Zeitraum von zwölf Jahren sind Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte mit der Funktion eines Landesschulinspektors betraut war (Paragraph 71,).
  3. Absatz 4Beamten der Verwendungsgruppe S 2, die durch zwölf Jahre dieser Verwendungsgruppe angehören und zwei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht haben, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage in der Höhe von 1 320 S; in den Zeitraum von zwölf Jahren sind Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2 betraut war (Paragraph 71,).

Schlagworte

Schulinspektor, Landesschulinspektor, Bezirksschulinspektor, Berufsschulinspektor

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12101900

Alte Dokumentnummer

N61985183430

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P65/NOR12101900

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