Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 65

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 65

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

ABSCHNITT VI

Beamte des Schulaufsichtsdienstes

---------------------------------

Gehalt

Paragraph 65, (1) Das Gehalt des Beamten des Schulaufsichtsdienstes wird durch die Verwendungsgruppe und durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:

---------------------------------------------------------------------

                                     in der Verwendungsgruppe

      in der Gehaltsstufe   -----------------------------------------

                                 S 2                          S 1

                            -----------------------------------------

                                              Schilling

---------------------------------------------------------------------

               1               32 412                       41 809

               2               33 975                       43 989

               3               35 537                       46 169

               4               37 097                       48 350

               5               38 658                       50 529

               6               41 274                       52 711

               7               43 887                       54 890

               8               46 500                       57 553

               9               49 118                       60 611

              10               51 732                       63 677

  1. Absatz 2Das Gehalt des Beamten beginnt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1. Wird ein Landeslehrer zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes ernannt, so gebührt ihm die Gehaltsstufe, die ihm zukäme, wenn er vor seiner Anstellung als Beamter des Schulaufsichtsdienstes Bundeslehrer gewesen wäre.
  2. Absatz 3Beamten der Verwendungsgruppe S 1, die durch sechs Jahre dieser Verwendungsgruppe angehören, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage in der Höhe von 1 501 Sitzung Diese Zulage erhöht sich auf 3 004 S, wenn diese Beamten der Verwendungsgruppe S 1 durch zwölf Jahre angehören. In die Zeiträume von sechs und zwölf Jahren sind einzurechnen:
    1. Ziffer eins
      Zeiten, in denen der Beamte mit der Funktion eines Landesschulinspektors betraut war (Paragraph 71,),
    2. Ziffer 2
      Zeiten als Direktor in der Dienstzulagengruppe römisch eins der Verwendungsgruppe L 1 mit einer Erhöhung von 15 vH (Paragraph 57, Absatz 6,) in dem zwei Jahre übersteigenden Ausmaß,
    3. Ziffer 3
      Zeiten als Direktor in der Dienstzulagengruppe römisch eins der Verwendungsgruppe L 1 mit einer Erhöhung von 7,5 vH (Paragraph 57, Absatz 6,) in dem vier Jahre übersteigenden Ausmaß,
    4. Ziffer 4
      Zeiten als Direktor in der Dienstzulagengruppe römisch eins der Verwendungsgruppe L 1 ohne Erhöhung gemäß Paragraph 57, Absatz 6, in dem sechs Jahre übersteigenden Ausmaß,
    5. Ziffer 5
      Zeiten als Beamter der Verwendungsgruppe S 2 in dem acht Jahre übersteigenden Ausmaß.
    Werden unterschiedliche Zeiten zusammengezählt, sind zunächst die Zeiten mit den geringsten Abzügen und dann, aufsteigend nach dem Ausmaß der vorgesehenen Abzüge, die Zeiten mit höheren Abzügen zu berücksichtigen. Höhere Abzüge sind dabei um bereits abgerechnete niedrigere Abzüge zu vermindern.
  3. Absatz 4Beamten der Verwendungsgruppe S 2, die durch zwölf Jahre dieser Verwendungsgruppe angehören und zwei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht haben, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage in der Höhe von 1 762 S; in den Zeitraum von zwölf Jahren sind Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2 betraut war (Paragraph 71,).

Schlagworte

Schulinspektor, Landesschulinspektor, Bezirksschulinspektor, Berufsschulinspektor, Anrechnung

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12110182

Alte Dokumentnummer

N6199543781J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P65/NOR12110182

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