Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 65

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 873/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 65

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

ABSCHNITT VI

Beamte des Schulaufsichtsdienstes

---------------------------------

Gehalt

Paragraph 65, (1) Das Gehalt des Beamten des Schulaufsichtsdienstes wird durch die Verwendungsgruppe und durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:

---------------------------------------------------------------------

                             in der Verwendungsgruppe

   in der     -------------------------------------------------------

  Gehalts-                 S 2                      S 1

   stufe      -------------------------------------------------------

                                     Schilling

---------------------------------------------------------------------

      1                  30 725                   39 632

      2                  32 206                   41 699

      3                  33 687                   43 765

      4                  35 165                   45 832

      5                  36 645                   47 898

      6                  39 124                   49 966

      7                  41 602                   52 032

      8                  44 079                   54 556

      9                  46 561                   57 455

     10                  49 039                   60 361

  1. Absatz 2Der Gehalt des Beamten beginnt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1. Wird ein Landeslehrer zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes ernannt, so gebührt ihm die Gehaltsstufe, die ihm zukäme, wenn er vor seiner Anstellung als Beamter des Schulaufsichtsdienstes Bundeslehrer gewesen wäre. In sonstigen Fällen kann dem Beamten des Schulaufsichtsdienstes bei seiner Anstellung, wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, durch Verfügung des Bundespräsidenten unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden; hiebei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 3Beamten der Verwendungsgruppe S 1, die durch sechs Jahre dieser Verwendungsgruppe angehören, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage in der Höhe von 1 423 Sitzung Diese Zulage erhöht sich auf 2 847 S, wenn diese Beamten der Verwendungsgruppe S 1 durch zwölf Jahre angehören. In die Zeiträume von sechs und zwölf Jahren sind einzurechnen:
    1. Ziffer eins
      Zeiten, in denen der Beamte mit der Funktion eines Landesschulinspektors betraut war (Paragraph 71,),
    2. Ziffer 2
      Zeiten als Direktor in der Dienstzulagengruppe römisch eins der Verwendungsgruppe L 1 mit einer Erhöhung von 15 vH (Paragraph 57, Absatz 6,) in dem zwei Jahre übersteigenden Ausmaß,
    3. Ziffer 3
      Zeiten als Direktor in der Dienstzulagengruppe römisch eins der Verwendungsgruppe L 1 mit einer Erhöhung von 7,5 vH (Paragraph 57, Absatz 6,) in dem vier Jahre übersteigenden Ausmaß,
    4. Ziffer 4
      Zeiten als Direktor in der Dienstzulagengruppe römisch eins der Verwendungsgruppe L 1 ohne Erhöhung gemäß Paragraph 57, Absatz 6, in dem sechs Jahre übersteigenden Ausmaß,
    5. Ziffer 5
      Zeiten als Beamter der Verwendungsgruppe S 2 in dem acht Jahre übersteigenden Ausmaß.
    Werden unterschiedliche Zeiten zusammengezählt, sind zunächst die Zeiten mit den geringsten Abzügen und dann, aufsteigend nach dem Ausmaß der vorgesehenen Abzüge, die Zeiten mit höheren Abzügen zu berücksichtigen. Höhere Abzüge sind dabei um bereits abgerechnete niedrigere Abzüge zu vermindern.
  3. Absatz 4Beamten der Verwendungsgruppe S 2, die durch zwölf Jahre dieser Verwendungsgruppe angehören und zwei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht haben, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage in der Höhe von 1 670 S; in den Zeitraum von zwölf Jahren sind Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2 betraut war (Paragraph 71,).

Schlagworte

Schulinspektor, Landesschulinspektor, Bezirksschulinspektor, Berufsschulinspektor, Anrechnung

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12106710

Alte Dokumentnummer

N6199225710J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P65/NOR12106710

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