ABSCHNITT VI
Beamte des Schulaufsichtsdienstes
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Gehalt
§ 65. (1) Der Gehalt des Beamten des Schulaufsichtsdienstes wird durch die Verwendungsgruppe und durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:Paragraph 65, (1) Der Gehalt des Beamten des Schulaufsichtsdienstes wird durch die Verwendungsgruppe und durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:
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I in der Verwendungsgruppe
in der I-----------------------+-------------------------
Gehalts- I S 2 I S 1
stufe I-----------------------+-------------------------
I Schilling
--------------+-------------------------------------------------
1 22.943 28.441
2 24.079 30.105
3 25.215 31.771
4 26.348 33.436
5 27.483 35.102
6 29.384 36.765
7 31.283 38.993
8 33.184 41.217
9 35.086 43.441
10 36.987 45.667
(2)Absatz 2Der Gehalt des Beamten beginnt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1. Wird ein Landeslehrer zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes ernannt, so gebührt ihm die Gehaltsstufe, die ihm zukäme, wenn er vor seiner Anstellung als Beamter des Schulaufsichtsdienstes Bundeslehrer gewesen wäre. In sonstigen Fällen kann dem Beamten des Schulaufsichtsdienstes bei seiner Anstellung, wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, durch Verfügung des Bundespräsidenten unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden; hiebei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.
(3)Absatz 3Beamten der Verwendungsgruppe S 1, die durch zwölf Jahre dieser Verwendungsgruppe angehören und zwei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht haben, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage in der Höhe von 2 157 S; in den Zeitraum von zwölf Jahren sind Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte mit der Funktion eines Landesschulinspektors betraut war (§ 71).Beamten der Verwendungsgruppe S 1, die durch zwölf Jahre dieser Verwendungsgruppe angehören und zwei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht haben, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage in der Höhe von 2 157 S; in den Zeitraum von zwölf Jahren sind Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte mit der Funktion eines Landesschulinspektors betraut war (Paragraph 71,).
(4)Absatz 4Beamten der Verwendungsgruppe S 2, die durch zwölf Jahre dieser Verwendungsgruppe angehören und zwei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht haben, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage in der Höhe von 1 266 S; in den Zeitraum von zwölf Jahren sind Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2 betraut war (§ 71).Beamten der Verwendungsgruppe S 2, die durch zwölf Jahre dieser Verwendungsgruppe angehören und zwei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht haben, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage in der Höhe von 1 266 S; in den Zeitraum von zwölf Jahren sind Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2 betraut war (Paragraph 71,).