Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,
Text
ABSCHNITT VI
Schul- und Fachinspektoren
Gehalt
§ 65. (1) Dem Beamten der Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren” gebührt ein Fixgehalt. Das Fixgehalt wird durch die Verwendungsgruppe und durch die Fixgehaltsstufe bestimmt und beträgt:Paragraph 65, (1) Dem Beamten der Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren” gebührt ein Fixgehalt. Das Fixgehalt wird durch die Verwendungsgruppe und durch die Fixgehaltsstufe bestimmt und beträgt:
____________________________________________________
in der Verwendungsgruppe
in der ______________________________________
Fixgehalts- SI 1 SI 2 FI 1 FI 2
stufe ______________________________________
Euro
____________________________________________________
1 4978,6 4169,9 3985,9 3349,1
2 5445,5 4699,4 4365,6 3764,3
3 6038,4 5149,6 4839,5 4126,7
(2)Absatz 2Das Fixgehalt der Schul- und Fachinspektoren beginnt mit der Fixgehaltsstufe 1. Zeiten, in denen der Beamte mit der Funktion eines Schul- oder Fachinspektors betraut war, sind entsprechend dem § 67 Abs. 2 bis 5 für die Vorrückung anzurechnen.Das Fixgehalt der Schul- und Fachinspektoren beginnt mit der Fixgehaltsstufe 1. Zeiten, in denen der Beamte mit der Funktion eines Schul- oder Fachinspektors betraut war, sind entsprechend dem Paragraph 67, Absatz 2 bis 5 für die Vorrückung anzurechnen.
(3)Absatz 3Der Schul- oder Fachinspektor rückt nach jeweils fünf Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Fixgehaltsstufe vor. § 8 Abs. 3 und § 10 sind auf die Vorrückung mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich § 10 Abs. 2 auf die im ersten Satz genannte Vorrückungsfrist bezieht.Der Schul- oder Fachinspektor rückt nach jeweils fünf Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Fixgehaltsstufe vor. Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 10, sind auf die Vorrückung mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich Paragraph 10, Absatz 2, auf die im ersten Satz genannte Vorrückungsfrist bezieht.
(4)Absatz 4Zeiten als Direktor einer Schule oder als Abteilungsvorstand an Berufsbildenden Höheren Schulen sowie Zeiten, in denen der Beamte mit einer dieser Funktionen betraut war, sind bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren entsprechend dem § 67 Abs. 2 bis 5 für die Vorrückung in die Fixgehaltsstufe 2 anzurechnen.Zeiten als Direktor einer Schule oder als Abteilungsvorstand an Berufsbildenden Höheren Schulen sowie Zeiten, in denen der Beamte mit einer dieser Funktionen betraut war, sind bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren entsprechend dem Paragraph 67, Absatz 2 bis 5 für die Vorrückung in die Fixgehaltsstufe 2 anzurechnen.
(5)Absatz 5Bei einer Anrechnung gemäß Abs. 4 erhöht sich die Verweildauer in der Fixgehaltsstufe 2 um die angerechneten Zeiten.Bei einer Anrechnung gemäß Absatz 4, erhöht sich die Verweildauer in der Fixgehaltsstufe 2 um die angerechneten Zeiten.
(6)Absatz 6Durch das Fixgehalt und die nach § 66 gebührende Vergütung sind alle Mehrleistungen des Schul- oder Fachinspektors in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten. 13,65% des Fixgehaltes gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.Durch das Fixgehalt und die nach Paragraph 66, gebührende Vergütung sind alle Mehrleistungen des Schul- oder Fachinspektors in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten. 13,65% des Fixgehaltes gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.