Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
Ra 2025/02/0191
Entscheidungsdatum
07.11.2025
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2025/02/0192 B 20.11.2025
Ra 2025/02/0193 B 20.11.2025
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2024/09/0049 B 21. August 2024 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)
Stammrechtssatz
Der bloße Rückzug auf eine interne Unzuständigkeit ohne jegliches weitere Vorbringen über irgendwelche, die Einhaltung der Vorschriften gewährleistenden Tätigkeiten stellt ein zur Entlastung im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG untaugliches Vorbringen dar (VwGH 4.7.2008, 2008/17/0072). Das Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Handlungen eines anderen Gesellschafters kann den Beschuldigten nicht exkulpieren.Der bloße Rückzug auf eine interne Unzuständigkeit ohne jegliches weitere Vorbringen über irgendwelche, die Einhaltung der Vorschriften gewährleistenden Tätigkeiten stellt ein zur Entlastung im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG untaugliches Vorbringen dar (VwGH 4.7.2008, 2008/17/0072). Das Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Handlungen eines anderen Gesellschafters kann den Beschuldigten nicht exkulpieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020191.L05
Im RIS seit
02.12.2025
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2025
Dokumentnummer
JWR_2025020191_20251107L05