Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.11.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/02/0191

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2025/02/0192 B 20.11.2025

Ra 2025/02/0193 B 20.11.2025

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2024/09/0049 B 21. August 2024 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Der bloße Rückzug auf eine interne Unzuständigkeit ohne jegliches weitere Vorbringen über irgendwelche, die Einhaltung der Vorschriften gewährleistenden Tätigkeiten stellt ein zur Entlastung im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG untaugliches Vorbringen dar (VwGH 4.7.2008, 2008/17/0072). Das Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Handlungen eines anderen Gesellschafters kann den Beschuldigten nicht exkulpieren.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020191.L05