Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.08.2024

Geschäftszahl

Ra 2024/09/0049

Rechtssatz

Der bloße Rückzug auf eine interne Unzuständigkeit ohne jegliches weitere Vorbringen über irgendwelche, die Einhaltung der Vorschriften gewährleistenden Tätigkeiten stellt ein zur Entlastung im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG untaugliches Vorbringen dar (VwGH 4.7.2008, 2008/17/0072). Das Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Handlungen eines anderen Gesellschafters kann den Beschuldigten nicht exkulpieren.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024090049.L02