Verwaltungsgerichtshof
21.08.2024
Ra 2024/09/0049
Der bloße Rückzug auf eine interne Unzuständigkeit ohne jegliches weitere Vorbringen über irgendwelche, die Einhaltung der Vorschriften gewährleistenden Tätigkeiten stellt ein zur Entlastung im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG untaugliches Vorbringen dar (VwGH 4.7.2008, 2008/17/0072). Das Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Handlungen eines anderen Gesellschafters kann den Beschuldigten nicht exkulpieren.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024090049.L02