Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
Ra 2019/12/0038
Entscheidungsdatum
19.02.2020
Index
L22007 Landesbedienstete Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §56LBG Tir 1998 §76 Abs3
VwRallg
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2017/12/0008 E 8. März 2018 RS 3
Stammrechtssatz
Über ein bloßes Liquidierungsbegehren ist kein Leistungsbescheid zu erlassen, wohl aber ist - infolge Unklarheit bzw. Strittigkeit der Gebührlichkeit des in Rede stehenden Bezugsbestandteils - die Erlassung eines Feststellungsbescheids betreffend die Frage seiner Gebührlichkeit zulässig (vgl. VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0006).Über ein bloßes Liquidierungsbegehren ist kein Leistungsbescheid zu erlassen, wohl aber ist - infolge Unklarheit bzw. Strittigkeit der Gebührlichkeit des in Rede stehenden Bezugsbestandteils - die Erlassung eines Feststellungsbescheids betreffend die Frage seiner Gebührlichkeit zulässig vergleiche VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0006).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120038.L08
Im RIS seit
29.04.2020
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2020
Dokumentnummer
JWR_2019120038_20200219L05