Verwaltungsgerichtshof
19.02.2020
Ra 2019/12/0038
GRS wie Ro 2017/12/0008 E 8. März 2018 RS 3
Über ein bloßes Liquidierungsbegehren ist kein Leistungsbescheid zu erlassen, wohl aber ist - infolge Unklarheit bzw. Strittigkeit der Gebührlichkeit des in Rede stehenden Bezugsbestandteils - die Erlassung eines Feststellungsbescheids betreffend die Frage seiner Gebührlichkeit zulässig vergleiche VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0006).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120038.L08