(2)Absatz 2,Für Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach § 15 in Verbindung mit § 236b vor dem 1. Februar 2011 erfüllen, entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages für Zeiten gemäß § 236b Abs. 3 Z 2.Für Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 236 b, vor dem 1. Februar 2011 erfüllen, entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages für Zeiten gemäß Paragraph 236 b, Absatz 3, Ziffer 2,