Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.03.2018

Geschäftszahl

Ro 2017/12/0008

Rechtssatz

Über ein bloßes Liquidierungsbegehren ist kein Leistungsbescheid zu erlassen, wohl aber ist - infolge Unklarheit bzw. Strittigkeit der Gebührlichkeit des in Rede stehenden Bezugsbestandteils - die Erlassung eines Feststellungsbescheids betreffend die Frage seiner Gebührlichkeit zulässig vergleiche VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0006).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017120008.J03