Für den Fall, dass eine begehrte Streichung oder Änderung des Geschlechtseintrags im ZPR nicht durchgeführt werden kann, weil die antragstellende Partei es ablehnt, an der Befundaufnahme durch die von der Behörde und/oder vom VwG beauftragten (Amts-)Sachverständigen mitzuwirken bzw. aus Eigenem entsprechende Gutachten vorzulegen bzw. sie sich einer fachärztlichen Untersuchung prinzipiell widersetzt, stellt dies keine Verletzung von Art. 8 EMRK dar (vgl. EGMR 6.4.2017, AP, Garçon und Nicot/Frankreich, 79885/12 ua., Z 153, sowie darauf verweisend VfGH 18.12.2025, E 1297/2025, Rn. 35 letzter Satz).Für den Fall, dass eine begehrte Streichung oder Änderung des Geschlechtseintrags im ZPR nicht durchgeführt werden kann, weil die antragstellende Partei es ablehnt, an der Befundaufnahme durch die von der Behörde und/oder vom VwG beauftragten (Amts-)Sachverständigen mitzuwirken bzw. aus Eigenem entsprechende Gutachten vorzulegen bzw. sie sich einer fachärztlichen Untersuchung prinzipiell widersetzt, stellt dies keine Verletzung von Artikel 8, EMRK dar vergleiche EGMR 6.4.2017, AP, Garçon und Nicot/Frankreich, 79885/12 ua., Ziffer 153,, sowie darauf verweisend VfGH 18.12.2025, E 1297 aus 2025,, Rn. 35 letzter Satz).