(5)Absatz 5,Die in Abs. 2 und 4 angeführten Personenstandsfälle sind von jener Personenstandsbehörde einzutragen, bei der diese bekannt gegeben wurden. In den Fällen des Abs. 3 hat die Personenstandsbehörde am inländischen Wohnsitz der gemäß Abs. 3 zur Information verpflichteten Person einzutragen. In Ermangelung eines solchen erfolgt die Eintragung von der Personenstandsbehörde am Ort des letzten Personenstandsfalls. Kann auch an einen solchen nicht angeknüpft werden, hat die Gemeinde Wien einzutragen.Die in Absatz 2, und 4 angeführten Personenstandsfälle sind von jener Personenstandsbehörde einzutragen, bei der diese bekannt gegeben wurden. In den Fällen des Absatz 3, hat die Personenstandsbehörde am inländischen Wohnsitz der gemäß Absatz 3, zur Information verpflichteten Person einzutragen. In Ermangelung eines solchen erfolgt die Eintragung von der Personenstandsbehörde am Ort des letzten Personenstandsfalls. Kann auch an einen solchen nicht angeknüpft werden, hat die Gemeinde Wien einzutragen.