Bundesrecht konsolidiert

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Personenstandsgesetz 2013 § 35

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Personenstandsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 16/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

01.11.2013

Außerkrafttretensdatum

31.03.2017

Abkürzung

PStG 2013

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

3. HAUPTSTÜCK
EINTRAGUNG DES PERSONENSTANDSFALLES UND PERSONENSTANDSREGISTER

1. Abschnitt
Eintragung des Personenstandsfalles

Pflicht zur Eintragung

Paragraph 35,
  1. Absatz eins,Jeder im Inland eingetretene Personenstandsfall sowie Änderungen, Ergänzungen und Berichtigungen des Personenstandes sind einzutragen.
  2. Absatz 2,Ein im Ausland eingetretener Personenstandsfall ist einzutragen, wenn der Personenstandsfall betrifft:
    1. Ziffer eins
      einen österreichischen Staatsbürger;
    2. Ziffer 2
      einen Staatenlosen oder eine Person ungeklärter Staatsangehörigkeit, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;
    3. Ziffer 3
      einen Flüchtling im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, wenn er seinen Wohnsitz, mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
  3. Absatz 3,Tritt im Ausland eine Änderung nach diesem Bundesgesetz verarbeiteter allgemeiner Personenstandsdaten ein, haben hinsichtlich Minderjähriger der gesetzliche Vertreter, ansonsten der Betroffene die Personenstandsbehörde zu informieren.
  4. Absatz 4,Auf Geburten und Todesfälle, die sich auf einem zur Führung der Flagge der Republik Österreich berechtigten Seeschiff auf hoher See ereignen, ist Absatz 2, anzuwenden; die Einschränkung auf die in diesem Absatz angeführten Personen entfällt.
  5. Absatz 5,Die in Absatz 2, und 4 angeführten Personenstandsfälle sind von jener Personenstandsbehörde einzutragen, bei der diese bekannt gegeben wurden. In den Fällen des Absatz 3, hat die Personenstandsbehörde am inländischen Wohnsitz der gemäß Absatz 3, zur Information verpflichteten Person einzutragen. In Ermangelung eines solchen erfolgt die Eintragung von der Personenstandsbehörde am Ort des letzten Personenstandsfalls. Kann auch an einen solchen nicht angeknüpft werden, hat die Gemeinde Wien einzutragen.
  6. Absatz 6,Anlässlich der Eintragung der Geburt können die Personenstandsbehörden für die zuständige Staatsbürgerschaftsevidenzstelle die Eintragung der Staatsbürgerschaft der Kinder in das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR) gemäß Paragraph 56 a, StbG vornehmen. Diesfalls sind sie auch ermächtigt, jenen Staatsbürgerschaftsnachweise auszustellen.

Im RIS seit

31.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2017

Gesetzesnummer

20008228

Dokumentnummer

NOR40147106

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/16/P35/NOR40147106

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