Bundesrecht konsolidiert

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Personenstandsgesetz 2013 § 42

Kurztitel

Personenstandsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 16/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

01.03.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PStG 2013

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Berichtigung

Paragraph 42,
  1. Absatz eins,Eine Eintragung ist zu berichtigen, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist.
  2. Absatz 2,Die Berichtigung erfolgt durch jene Personenstandsbehörde, die die unrichtige Eintragung vorgenommen hat.
  3. Absatz 3,Die Berichtigung kann unter Wahrung des rechtlichen Gehörs auf Antrag oder von Amts wegen vorgenommen werden.
  4. Absatz 4,Offenkundige Schreibfehler kann jede Personenstandsbehörde auch ohne Einbindung des Betroffenen berichtigen.
  5. Absatz 5,Jedwede Berichtigung ist dem Betroffenen mitzuteilen.

Im RIS seit

22.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019

Gesetzesnummer

20008228

Dokumentnummer

NOR40211761

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/16/P42/NOR40211761

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