Kurztitel

Personenstandsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

01.03.2019

Abkürzung

PStG 2013

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Berichtigung

Paragraph 42,

  1. Absatz eins,Eine Eintragung ist zu berichtigen, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist.
  2. Absatz 2,Die Berichtigung erfolgt durch jene Personenstandsbehörde, die die unrichtige Eintragung vorgenommen hat.
  3. Absatz 3,Die Berichtigung kann unter Wahrung des rechtlichen Gehörs auf Antrag oder von Amts wegen vorgenommen werden.
  4. Absatz 4,Offenkundige Schreibfehler kann jede Personenstandsbehörde auch ohne Einbindung des Betroffenen berichtigen.
  5. Absatz 5,Jedwede Berichtigung ist dem Betroffenen mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019

Gesetzesnummer

20008228

Dokumentnummer

NOR40211761