Bundesrecht konsolidiert

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Personenstandsgesetz 2013 § 42

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Personenstandsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 16/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

28.02.2019

Abkürzung

PStG 2013

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Berichtigung

Paragraph 42,
  1. Absatz eins,Eine Eintragung ist zu berichtigen, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist.
  2. Absatz 2,Die Berichtigung erfolgt durch jene Personenstandsbehörde, die die unrichtige Eintragung vorgenommen hat.
  3. Absatz 3,Die Berichtigung kann unter Wahrung des rechtlichen Gehörs von Amts wegen vorgenommen werden.
  4. Absatz 4,Offenkundige Schreibfehler kann jede Personenstandsbehörde auch ohne Einbindung des Betroffenen berichtigen.
  5. Absatz 5,Jedwede Berichtigung ist dem Betroffenen mitzuteilen.

Im RIS seit

04.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019

Gesetzesnummer

20008228

Dokumentnummer

NOR40202691

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/16/P42/NOR40202691

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