Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Personenstandsgesetz 2013
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 42
Inkrafttretensdatum
01.11.2013
Außerkrafttretensdatum
24.05.2018
Abkürzung
PStG 2013
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
Berichtigung
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz eins,Eine Eintragung ist zu berichtigen, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist.
(2)Absatz 2,Die Berichtigung erfolgt durch jene Personenstandsbehörde, die die unrichtige Eintragung vorgenommen hat.
(3)Absatz 3,Die Berichtigung kann auf Antrag oder unter Wahrung des rechtlichen Gehörs von Amts wegen vorgenommen werden.
(4)Absatz 4,Offenkundige Schreibfehler kann jede Personenstandsbehörde auch ohne Einbindung des Betroffenen berichtigen.
(5)Absatz 5,Jedwede Berichtigung ist dem Betroffenen mitzuteilen.
Im RIS seit
31.01.2013
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2018
Gesetzesnummer
20008228
Dokumentnummer
NOR40147113