Bundesrecht konsolidiert

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Personenstandsgesetz 2013 § 42

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Personenstandsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 16/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

01.11.2013

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

PStG 2013

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Berichtigung

Paragraph 42,
  1. Absatz eins,Eine Eintragung ist zu berichtigen, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist.
  2. Absatz 2,Die Berichtigung erfolgt durch jene Personenstandsbehörde, die die unrichtige Eintragung vorgenommen hat.
  3. Absatz 3,Die Berichtigung kann auf Antrag oder unter Wahrung des rechtlichen Gehörs von Amts wegen vorgenommen werden.
  4. Absatz 4,Offenkundige Schreibfehler kann jede Personenstandsbehörde auch ohne Einbindung des Betroffenen berichtigen.
  5. Absatz 5,Jedwede Berichtigung ist dem Betroffenen mitzuteilen.

Im RIS seit

31.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

20008228

Dokumentnummer

NOR40147113

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/16/P42/NOR40147113

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