Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Personenstandsgesetz 2013 § 36

Kurztitel

Personenstandsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 16/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PStG 2013

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Grundlage der Eintragung

Paragraph 36,
  1. Absatz eins,Eintragungen sind auf Grund von Anzeigen, Anträgen, Erklärungen, Mitteilungen und von Amts wegen vorzunehmen. Diese Dokumente sind bei jener Behörde aufzubewahren, die die Amtshandlung führt.
  2. Absatz 2,Vor der Eintragung ist der maßgebliche Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Ist dies im Wege des ZPR nicht möglich, sind hiezu Personenstandsurkunden und andere geeignete Urkunden heranzuziehen. Eintragungen, die nicht auf Grundlage geeigneter Urkunden erfolgen, sind entsprechend zu kennzeichnen.
  3. Absatz 3,Eintragungen im Ausland erfolgter Personenstandsfälle sind ohne weiteres Verfahren vorzunehmen, wenn die zugrunde liegenden ausländischen Urkunden keinen Anlass zu Zweifel bezüglich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit aufkommen lassen. Die Eintragungen erfolgen nach österreichischem Recht.
  4. Absatz 4,Sofern der Betroffene die Ausstellung einer österreichischen Urkunde beantragt, gelten Absatz 2 und 3,
  5. Absatz 5,Personen, die Beweismittel besitzen oder Auskünfte erteilen können, die zur Eintragung benötigt werden, sind verpflichtet, nach Aufforderung diese Beweismittel vorzulegen oder die verlangten Auskünfte zu geben.
  6. Absatz 6,Ist die Geburt oder der Tod einer Person nicht vom Leiter einer Krankenanstalt angezeigt worden, darf der Personenstandsfall nur eingetragen werden, wenn eine von einem Arzt oder einer Hebamme ausgestellte Geburtsbestätigung (eine ärztliche Todesbestätigung) vorliegt oder die Geburt (der Tod) auf Grund anderer Umstände nicht zweifelhaft ist. Zur Ausstellung der Geburtsbestätigung ist der Arzt oder die Hebamme, die bei oder nach der Geburt Beistand geleistet haben, zur Ausstellung der Todesbestätigung der Arzt, der die Totenbeschau vorgenommen hat, verpflichtet. Soweit der Arzt oder die Hebamme nicht selbst nach Paragraph 9, oder Paragraph 28, anzeigepflichtig sind, haben sie die Bestätigung dem Anzeigepflichtigen zu übergeben. Ist dieser dem Arzt oder der Hebamme nicht bekannt, haben sie die Bestätigung der Personenstandsbehörde zu übermitteln, die die Geburt oder den Tod einzutragen hat.
  7. Absatz 7,Auf Antrag der Mutter oder des Vaters oder des anderen Elternteils jeweils mit Einverständnis der Mutter können auch zu Fehlgeburten (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, HebG) die Daten gemäß Paragraph 57 a, als sonstige Personenstandsdaten (Paragraph 2, Absatz 7,) der Mutter eingetragen werden, wenn eine ärztliche Bestätigung vorgelegt wird, die den Tag und – soweit feststellbar – das Geschlecht einer Fehlgeburt beinhaltet. Als sonstige Personenstandsdaten (Paragraph 2, Absatz 7,) der Mutter sind darüber hinaus auch der Vorname und Familienname der Person einzutragen, die mit Einverständnis der Mutter die Eintragung als Vater oder anderer Elternteil begehrt.

Im RIS seit

02.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20008228

Dokumentnummer

NOR40257937

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/16/P36/NOR40257937

Navigation im Suchergebnis