Ein naturschutzbehördlicher Auftrag, Maßnahmen zur Herstellung des
gesetzmäßigen Zustands zu setzen, entspricht den
Bestimmtheitserfordernissen des § 59 Abs 1 AVG, wenn weder beim Bestimmtheitserfordernissen des Paragraph 59, Absatz eins, AVG, wenn weder beim
Bescheidadressaten noch bei der Vollstreckungsbehörde Zweifel über
Art und Umfang der vorgeschriebenen Maßnahmen auftreten können.