Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.09.2012
Außerkrafttretensdatum
31.08.2012
Abkürzung
VVG
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
Allgemeine Grundsätze
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Vorbehaltlich des § 3 Abs. 3 obliegt den BezirksverwaltungsbehördenVorbehaltlich des Paragraph 3, Absatz 3, obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden
die Vollstreckung der von ihnen selbst und von den ihnen übergeordneten Behörden erlassenen Bescheide;
soweit durch besondere Vorschriften nicht anderes bestimmt ist,
die Vollstreckung der von anderen Behörden des Bundes oder der Länder erlassenen Bescheide;
die Vollstreckung der von Gemeindebehörden - ausgenommen die Behörden der Städte mit eigenem Statut - erlassenen Bescheide auf Ersuchen dieser Behörden;
die Einbringung von Geldleistungen, für die durch besondere Vorschriften die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist.
(2)Absatz 2,Abs. 1 Z 1 und 2 gilt auch für die Landespolizeidirektionen innerhalb ihres Wirkungsbereiches.Absatz eins, Ziffer eins und 2 gilt auch für die Landespolizeidirektionen innerhalb ihres Wirkungsbereiches.
(3)Absatz 3,Die öffentlichen Abgaben und Beiträge und die ihnen gesetzlich gleichgehaltenen Geldleistungen werden, soweit durch besondere Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den für die Einhebung, Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben geltenden Vorschriften von den hiezu berufenen Organen eingebracht.
Schlagworte
Zuständigkeit, Vollstreckungsbehörden, Bescheidvollstreckung, Beliehene, übertragener Wirkungsbereich, Selbstverwaltung, Selbstverwaltungskörper, Rückstandsausweis
Im RIS seit
25.05.2012
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Gesetzesnummer
10005772
Dokumentnummer
NOR40139126