Absatz eins,Vorbehaltlich des Paragraph 3, Absatz 3, obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden
- Ziffer einsdie Vollstreckung der von ihnen selbst und von den ihnen übergeordneten Behörden erlassenen Bescheide;
- Ziffer 2soweit durch besondere Vorschriften nicht anderes bestimmt ist,
- Litera adie Vollstreckung der von anderen Behörden des Bundes oder der Länder erlassenen Bescheide;
- Litera bdie Vollstreckung der von Gemeindebehörden - ausgenommen die Behörden der Städte mit eigenem Statut - erlassenen Bescheide auf Ersuchen dieser Behörden;
- Ziffer 3die Einbringung von Geldleistungen, für die durch besondere Vorschriften die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist.