Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2022/02/0113
Entscheidungsdatum
15.11.2023
Index
L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
WettenG Wr 2016 §18 Abs2 idF 2018/040
WettenG Wr 2016 §24 Abs1 Z11
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/02/0114
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2021/02/0007 B 23. Oktober 2023 RS 2
Stammrechtssatz
Dem klaren Wortlaut des Gesetzes (§ 18 Abs. 2 Wr WettenG 2016) ist nicht das Erfordernis zu entnehmen, dass Wettkunden die vom Wettunternehmer abgegebenen (geldwerten) Leistungen im Wirtschaftsverkehr in einen Geldbetrag umwandeln können, vielmehr stellt das Gesetz darauf ab, dass die an die Kunden abgegebenen Leistungen (irgend) einen Geldwert haben.Dem klaren Wortlaut des Gesetzes (Paragraph 18, Absatz 2, Wr WettenG 2016) ist nicht das Erfordernis zu entnehmen, dass Wettkunden die vom Wettunternehmer abgegebenen (geldwerten) Leistungen im Wirtschaftsverkehr in einen Geldbetrag umwandeln können, vielmehr stellt das Gesetz darauf ab, dass die an die Kunden abgegebenen Leistungen (irgend) einen Geldwert haben.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere Rechtsgebiete
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022020113.L01
Im RIS seit
12.12.2023
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2023
Dokumentnummer
JWR_2022020113_20231115L01