Verwaltungsgerichtshof
09.11.2023
Ro 2023/02/0020
GRS wie Ro 2021/02/0007 B 23. Oktober 2023 RS 2
Dem klaren Wortlaut des Gesetzes (Paragraph 18, Absatz 2, Wr WettenG 2016) ist nicht das Erfordernis zu entnehmen, dass Wettkunden die vom Wettunternehmer abgegebenen (geldwerten) Leistungen im Wirtschaftsverkehr in einen Geldbetrag umwandeln können, vielmehr stellt das Gesetz darauf ab, dass die an die Kunden abgegebenen Leistungen (irgend) einen Geldwert haben.
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023020020.J02