Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.11.2023

Geschäftszahl

Ro 2023/02/0020

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2021/02/0007 B 23. Oktober 2023 RS 2

Stammrechtssatz

Dem klaren Wortlaut des Gesetzes (Paragraph 18, Absatz 2, Wr WettenG 2016) ist nicht das Erfordernis zu entnehmen, dass Wettkunden die vom Wettunternehmer abgegebenen (geldwerten) Leistungen im Wirtschaftsverkehr in einen Geldbetrag umwandeln können, vielmehr stellt das Gesetz darauf ab, dass die an die Kunden abgegebenen Leistungen (irgend) einen Geldwert haben.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023020020.J02