Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.2023

Geschäftszahl

Ro 2021/02/0007

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2021/02/0008

Rechtssatz

Dem klaren Wortlaut des Gesetzes (Paragraph 18, Absatz 2, Wr WettenG 2016) ist nicht das Erfordernis zu entnehmen, dass Wettkunden die vom Wettunternehmer abgegebenen (geldwerten) Leistungen im Wirtschaftsverkehr in einen Geldbetrag umwandeln können, vielmehr stellt das Gesetz darauf ab, dass die an die Kunden abgegebenen Leistungen (irgend) einen Geldwert haben.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2021020007.J02