Verwaltungsgerichtshof
23.10.2023
Ro 2021/02/0007
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2021/02/0008
Dem klaren Wortlaut des Gesetzes (Paragraph 18, Absatz 2, Wr WettenG 2016) ist nicht das Erfordernis zu entnehmen, dass Wettkunden die vom Wettunternehmer abgegebenen (geldwerten) Leistungen im Wirtschaftsverkehr in einen Geldbetrag umwandeln können, vielmehr stellt das Gesetz darauf ab, dass die an die Kunden abgegebenen Leistungen (irgend) einen Geldwert haben.
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2021020007.J02