Da es sich bei der nach § 17 Abs. 1 WRG 1959 zu treffenden Wertentscheidung um eine (in der Regel nicht revisible) Frage des Einzelfalls handelt, KANN das VwG im Widerstreitverfahren über die in § 105 WRG 1959 genannten öffentlichen Interessen hinausgehen.Da es sich bei der nach Paragraph 17, Absatz eins, WRG 1959 zu treffenden Wertentscheidung um eine (in der Regel nicht revisible) Frage des Einzelfalls handelt, KANN das VwG im Widerstreitverfahren über die in Paragraph 105, WRG 1959 genannten öffentlichen Interessen hinausgehen.