Bundesrecht konsolidiert

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Wasserrechtsgesetz 1959 § 109

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 109

Inkrafttretensdatum

11.08.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Widerstreitverfahren

Paragraph 109,
  1. Absatz eins,Liegen widerstreitende (Paragraph 17,), auf entsprechende Entwürfe (Paragraph 103,) gestützte Ansuchen um Bewilligung einer Wasserbenutzung vor, dann ist auf Antrag eines Bewerbers vorerst darüber zu entscheiden, welchem Vorhaben der Vorzug gebührt. Sind für die Bewilligung der widerstreitenden Vorhaben sachlich verschiedene Behörden zuständig, so obliegt die Entscheidung über die Frage des Vorzuges der Behörde (Paragraphen 98, 99 und 100).
  2. Absatz 2,Ansuchen, die einer bereits in Behandlung gezogenen Bewerbung widerstreiten (Absatz eins,), sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie noch vor Abschluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz - wenn jedoch das Verfahren gemäß Absatz eins, zunächst auf die Frage des Vorzuges beschränkt war, noch vor Abschluss der mündlichen Verhandlung hierüber - bei der Behörde geltend gemacht werden. Sofern keine mündliche Verhandlung stattfindet, wird auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides erster Instanz abgestellt.
  3. Absatz 3,Entscheidungen gemäß Absatz eins, treten außer Kraft, wenn das Vorhaben, dem der Vorzug gebührt, nicht bewilligt wurde oder ein Erlöschenstatbestand gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera f, vorliegt.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2013

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR40023263

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/215/P109/NOR40023263

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