Bundesrecht konsolidiert

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Wasserrechtsgesetz 1959 § 109

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 109

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph 109, Widerstreitverfahren.

  1. Absatz eins,Liegen widerstreitende (Paragraph 17,), auf entsprechende Entwürfe (Paragraph 103,) gestützte Bewerbungen um wasserrechtliche Bewilligung vor und gebührt keiner offenkundig der Vorzug, so ist das Verfahren nach Durchführung der Amtshandlung im Sinne der Paragraphen 104 und 106 vorerst auf die Frage des Vorzuges zu beschränken.
  2. Absatz 2,Ansuchen, die einer bereits in Behandlung gezogenen Bewerbung widerstreiten (Absatz eins,), sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie noch vor Abschluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz - wenn jedoch das Verfahren gemäß Absatz eins, zunächst auf die Frage des Vorzuges beschränkt war, noch vor Abschluß der mündlichen Verhandlung hierüber

- bei der Wasserrechtsbehörde geltend gemacht werden.

  1. Absatz 3,Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 75,, Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1990,.)

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2013

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR12130658

Alte Dokumentnummer

N8195922320L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/215/P109/NOR12130658

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