Ist für die Beurteilung der Zuständigkeit nach Art. 133 Abs. 5 B-VG der Inhalt des jeweiligen Vorbringens bzw. die darin aufgeworfene Rechtsfrage maßgeblich, so macht es auch keinen Unterschied, dass eine verfassungsrechtliche Frage im Wege einer Amtsrevision an den VwGH herangetragen wurde.Ist für die Beurteilung der Zuständigkeit nach Artikel 133, Absatz 5, B-VG der Inhalt des jeweiligen Vorbringens bzw. die darin aufgeworfene Rechtsfrage maßgeblich, so macht es auch keinen Unterschied, dass eine verfassungsrechtliche Frage im Wege einer Amtsrevision an den VwGH herangetragen wurde.