Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.2023

Geschäftszahl

Ro 2020/04/0014

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/01/0181 B 29. September 2021 RS 9

Stammrechtssatz

Ist für die Beurteilung der Zuständigkeit nach Artikel 133, Absatz 5, B-VG der Inhalt des jeweiligen Vorbringens bzw. die darin aufgeworfene Rechtsfrage maßgeblich, so macht es auch keinen Unterschied, dass eine verfassungsrechtliche Frage im Wege einer Amtsrevision an den VwGH herangetragen wurde.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2020040014.J02