Verwaltungsgerichtshof
27.06.2023
Ro 2020/04/0014
GRS wie Ra 2021/01/0181 B 29. September 2021 RS 9
Ist für die Beurteilung der Zuständigkeit nach Artikel 133, Absatz 5, B-VG der Inhalt des jeweiligen Vorbringens bzw. die darin aufgeworfene Rechtsfrage maßgeblich, so macht es auch keinen Unterschied, dass eine verfassungsrechtliche Frage im Wege einer Amtsrevision an den VwGH herangetragen wurde.
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2020040014.J02