Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/01/0181

Rechtssatz

Ist für die Beurteilung der Zuständigkeit nach Artikel 133, Absatz 5, B-VG der Inhalt des jeweiligen Vorbringens bzw. die darin aufgeworfene Rechtsfrage maßgeblich, so macht es auch keinen Unterschied, dass eine verfassungsrechtliche Frage im Wege einer Amtsrevision an den VwGH herangetragen wurde.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010181.L09