Verwaltungsgerichtshof
29.09.2021
Ra 2021/01/0181
Ist für die Beurteilung der Zuständigkeit nach Artikel 133, Absatz 5, B-VG der Inhalt des jeweiligen Vorbringens bzw. die darin aufgeworfene Rechtsfrage maßgeblich, so macht es auch keinen Unterschied, dass eine verfassungsrechtliche Frage im Wege einer Amtsrevision an den VwGH herangetragen wurde.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010181.L09