Die Unterstellung eines bestimmten, als erwiesen angenommenen Sachverhaltes unter eine andere Verwaltungsvorschrift, als dies im erstinstanzlichen Straferkenntnis geschehen ist, betrifft eine Rechtsfrage und bedarf daher keines Parteiengehörs.
Die Unterstellung eines bestimmten, als erwiesen angenommenen
Sachverhaltes unter eine andere Verwaltungsvorschrift, als dies
im erstinstanzlichen Straferkenntnis geschehen ist, betrifft
eine Rechtsfrage und bedarf daher keines Parteiengehörs.